Europäische Armee : unabhängig vom wem und gegen wen?

Europäische Armee : unabhängig vom wem und gegen wen?

Es ist endlich so weit. Nach vielen Jahren der politischen und militärischen Abhängigkeit vor der USA, hat sich gestern die Europäische Union für die Schaffung ihrer eigenen militärischen Union entschieden. Die Verteidigungsminister der BRD   Ursula von der Leyen hat dazu folgendes gesagt

«Heute ist ein großer Tag für Europa».   Wir den heute die europäische Sicherheits- und Verteidigungsunion gegründet’.

Und Außenminister  der BRD  Sigmar Gbriel nannte dieser Beschluß sogar historisch.

Eigentlich hat die EU schon früher Versuche gemacht ihre eigene militärische Strategie zu entwickeln.

Am 12. Dezember 2003 hat der Europäische Rat die Europäische Sicherheitsstrategie verabschiedet. Dieses Grundsatzdokument beschreibt die groben Linien der europäischen Sicherheitspolitik. Grundsätzlich bekennt sich dabei die EU dazu, militärische Gewalt nur im Rahmen von UN-Sicherheitsratsbeschlüssen anzuwenden.

Alldings finden sich auch andere Passagen in dem Dokument. So ist die Rede davon, dass die EU von sich aus militärisch tätig wird (Stichwort: „präemptives Engagement“), wenn etwa die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen oder schlimmste humanitäre Katastrophen in Rede stehen.

Auf welcher völkerrechtlichen Grundlage so ein Engagement fusst, wird bewusst offen gelassen. Die Europäische Sicherheitsstrategie ist  eine Art „Antwort“ der EU auf die im Jahre 2002 von den USA verabschiedete „Nationale Sicherheitsdoktrin“, die – nach dem damaligen Präsidenten der USA – sogenannte „Bush-Doktrin“ .

Die EU darf militärischer Gewalt dem Grunde nach nur in zwei Fällen anwenden; jedenfalls, wenn sie im Rahmen des völkerrechtlich Erlaubten bleiben will:

Die erste Möglichkeit ist die Durchführung einer EU-Militärmission dann, wenn der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die EU hierzu ermächtigt. Das ist nur dann  entbehrlich, wenn die jeweiligen Staaten die EU explizit einladen, Truppen auf ihrem Staatsgebiet zu stationieren. Nicht selten liegt eine Kombination von Sicherheitsratsresolution und Einladung vor.

Die zweite legale Möglichkeit für ein militärisches Handeln der EU besteht im Rahmen des kollektiven Selbstverteidigungsrechts. Seit dem Änderungsvertrag von Lissabon ist die sogenannte Beistandsklausel des alten WEU-Vertrages in den EU-Vertrag übernommen worden. Die Bestimmung lautet:

„Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und
Unterstützung, im Einklang mit Artikel
51 der Charta der Vereintenationen.“ (Art. 42 Abs. 7 EU-Vertrag) 

 

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